Allgemeine Geschäftsbedingungen (Mietbedingungen)

 

1. Mietzeit

Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tage mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung Beauftragten, und zwar auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an den Fracht-führer, wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, und im Falle der Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung des Mietgegenstandes. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes bzw. im Falle der Versendung mit dem Ein-treffen auf dem Lagerplatz des Vermieters.

Zeiten, die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Repara-turen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Aus-nahme der Reparaturzeiten, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Die Ausfallzeiten müssen dem Ver-mieter belegt werden. Weiterhin ist er unverzüglich von dem Ausfall des Mietobjektes in Kenntnis zu setzen.

 

2. Transport-/Rüstkosten, Auf-/Abbauarbeiten, Auslieferung

Anfahrts- und Transportkosten sowie die ordnungsgemäße Ver-packung für den Rücktransport gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Vermieter durchgeführte Auf- bzw. Abbauarbeiten, Installa-tionen , Rüstzeiten etc. werden nach dem jeweils gültigen Stunden- und Kilometersatz gesondert berechnet und sind, soweit nicht schriftlich in den Sondervereinbarungen fixiert, nicht Bestandteil des Mietzinses. Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein.

Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein können, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.

 

3. Mietpreis

Die Mietpreise gelten je Woche (7 Kalendertage). Die Mindestmiet-dauer beträgt 1 Kalenderwoche. Längere Mietzeiten werden dann anteilig nach Tagen berechnet. Bei längeren Mietzeiten erfolgt die Fakturierung 14tägig bzw. jeweils automatisch zur Monatsmitte und zum Monatsende.

 

4. Zahlung

Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen.

Bei dem Vermieter unbekannten Personen oder Firmen wird im Be-darfsfalle vor Aushändigung des Mietgutes eine Kaution in ange-messener Höhe beansprucht. Die Kaution dient sowohl zur Siche-rung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kautionssumme wird baldmöglichst zurück-erstattet, sobald feststeht, dass die vom Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.

 

5. Pflichten des Vermieters

Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfer-tigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, das Gerät vorher zu besichtigen und zu überprüfen.

 

6. Pflichten des Mieters

Solange das Mietgut in der Obhut des Mieters ist, hat dieser die Pflicht, es auf seine Rechnung gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Der Mieter bestätigt, dass er die im Mietvertrag an-gegebenen Geräte in betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte vor jeder Überbeanspruch-ung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsan-leitung Sorge zu tragen. Vor allem sind Ölstände und ggf. Wasser-stände laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Die Wasserentleerung der Kondenstrockner sowie das Befüllen der Heizer mit Brennstoff ist grundsätzlich vom Mieter zu übernehmen, soweit nichts anderes in der Sondervereinbarung schriftlich festgehalten ist. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen.

Kraftstoffe (Gas, Diesel etc.) für den Betrieb der vermieteten Geräte und Maschinen werden vom Vermieter auf Wunsch entgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei Nachfüllungen sind nur die vom Vermieter vorgeschriebenen Betriebsstoffe zu verwenden.

 

7. Reparaturen

Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich sind, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Repariert der Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters selbst, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen.

Weiterhin ist er verpflichtet, bei Funktionsstörungen der einzelnen Geräte den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt er dies, so kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangen. Über die Bereitstellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Der Mieter hat Beschlagnahmungen, Pfändungen, Beschädigungen und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten, ins Aus-land zu schaffen oder anderen zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von bis zu 50 € zu zahlen. Die ordnungsgemäße Rück-lieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 7 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festge-stellten Mängel dem Mieter bekannt gemacht wird.

 

8. Rechte des Vermieters

Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit zweitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle vom Vermieter getragen.

Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung, bei Zahlungsverzug oder Vermögensver-schlechterung des Mieters kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und darf das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen.

Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung aller im § 6 angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.

 

9. Haftung

Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgend-welchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, un-möglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt.

Insbesondere haftet der Mieter dafür, dass das Gerät während der Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Falle haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung versichert hat, und auch dann, wenn eine be-stehende Versicherung ihm den Versicherungsschutz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, versagt. Der Vermieter übernimmt gegen-über dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine ergeben. Insbesondere Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zur Haftung.

Sollte aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimm-ungen dieses Vertrages unwirksam werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der nicht wirk-samen Bestimmungen treten die wirksamen Bestimmungen ein, die dem Sinn und der Auslegung der beanstandeten Bestimmungen am nächsten kommen. Erfüllungsort und Gerichtstand ist Besigheim.

 

Stand Januar 2025

Ihre Anfrage ist uns wichtig: Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

Wir schätzen Ihr Interesse an unseren Dienstleistungen. Unser engagiertes Team ist darauf spezialisiert, Ihre Bedürfnisse zu verstehen und individuelle und passende Lösungen anzubieten. Melden Sie sich gerne bei uns: